Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO sind bei beiden Parteien – insbesondere angesichts eines zu berücksichtigenden Zuschlags von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.; stetige Praxis des Obergerichts) – erfüllt. Infolge des Obsiegens der Beklagten ist ihr Gesuch hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände zu bewilligen.