3. 3.1. 3.1.1. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 6 und 4 VKD) und aufgrund der dem Kläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (siehe dazu unten) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).