2.4.7. Im Übrigen hätte die Vorinstanz angesichts des vom Kläger im Rahmen des mündlichen Schlussvortrags angepassten Eventualantrags auf eine Reduktion der Unterhaltsersatzrente auf Fr. 1'343.00 von März bis Dezember 2022 sowie Fr. 1'316.00 ab Januar 2023 die Unterhaltsersatzrente um mehr reduziert als vom Kläger schlussendlich beantragt und damit hinsichtlich aller drei Phasen gegen den Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) verstossen. 2.5. Zusammengefasst ist die Berufung gutzuheissen und die Klage auf Abänderung des Urteils des Bundesgerichts 5C.140/1991 vom 27. Februar 1992 betreffend den nachehelichen Unterhalt somit abzuweisen.