2.4.6. Angesichts dieser Reduktionen im Existenzminimum des Klägers (Fr. 519.00 für Unterhaltszahlung an die Ehefrau des Klägers [1. Phase], Fr. 240.00 beim Grundbetrag [alle Phasen], Fr. 260.00 [1. und 2. Phase] bzw. Fr. 175.00 [3. Phase] bei den Mietkosten) wird bei Bezahlung der im Zeitpunkt der Einreichung der Klage infolge Indexierung Fr. 1'643.00 betragenden Unterhaltsersatzrente (Klage, S. 3) in keiner Phase in das Existenzminimum des Klägers eingegriffen.