2.4.5. Überdies ergibt sich aus der EL-Verfügung, dass bei der Berechnung die effektive obligatorische Krankenkassenversicherung angepasst worden sei sowie dass mit der Einstellung der Ergänzungsleistungen der Anspruch auf die Durchschnittsprämie der Krankenversicherung entfalle. Damit hat der - 13 - Kläger offenbar bis 31. Juli 2022 Prämienverbilligungen erhalten, die er im vorliegenden Verfahren nicht offengelegt hat. Leistungen/Vergütungen von Dritten wie Prämienverbilligungen wären zum Einkommen dazuzurechnen (vgl. SchKG-Richtlinien Ziff. IV/3).