Darin wird auf beiliegende Berechnungsblätter verwiesen, die der Kläger nicht eingereicht hat. Da sich der Kläger damit bereits mit Ergänzungsleistungen auseinandergesetzt hat, ist davon auszugehen, dass ihm die im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigenden Mietkosten und seine im Vergleich hohen Mietkosten bekannt waren. In Anbetracht der Umstände wäre eine Herabsetzung der Wohnkosten auf den angemessenen Betrag nach Ergänzungsleistungsrecht ohne Übergangsfrist gerechtfertigt, d.h. bis 31. Dezember 2022 um Fr. 260.00 auf Fr. 1'210.00 und ab 1. Januar 2023 um Fr. 175.00 auf Fr. 1'295.00.