2.4.4. Mit der Beklagten und entgegen der Vorinstanz sind die beim Kläger berücksichtigten Wohnkosten im Umfang von Fr. 1'470.00 überhöht: Der vom Kläger geltend gemachte Mietzins von Fr. 1'470.00 beinhaltet neben den Nebenkosten von Fr. 120.00 zusätzlich Fr. 100.00 für «Elektrisch pauschal». Im Grundbetrag sind Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten und können bei den Wohnkosten - 12 - nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. SchKG-Richtlinien Ziff. II/1). Bereits aus diesem Grund wären die zu berücksichtigenden Mietkosten auf Fr. 1'370.00 zu reduzieren.