Mit der Beklagten und entgegen der Vorinstanz kann im Existenzminimum des Klägers in der Phase vom 14. März 2022 bis 17. Mai 2022 der Unterhaltsbeitrag an seine Ehefrau von Fr. 519.00 nicht berücksichtigt werden. Hat sich der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – erst mit Gesuch vom 28. März 2022 und damit sogar nach Einreichung der vorliegenden Klage vom 14. März 2022 – nicht früher darum bemüht, diesen Unterhaltsbetrag zu reduzieren oder wie gemäss Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg SF.2022.12 vom 17. Mai 2022 mit Wirkung ab 1. April 2022 sogar aufzuheben, kann sich dies nicht ohne weiteres zum Nachteil der geschiedenen Ehefrau auswirken (siehe