2022 E. 4.3 ergibt – auch 2014 und damit nach seiner Pensionierung unselbständig erwerbstätig gewesen. Zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach seiner Pensionierung, zu allfälligen Gründen des Wegfalls sowie zu deren Unveränderlichkeit hat sich der Kläger nicht geäussert. Verlangt der Unterhaltsschuldner in einem Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Abänderung zu behaupten und zu beweisen. Es wäre mithin dem Kläger oblegen, zu behaupten und zu beweisen, sein Einkommen sei unwiederbringlich gesunken.