Dass der Kläger sein Einkommen – jedenfalls hinsichtlich der Reduktion seines Einkommens infolge Pensionierung bzw. der Kapitalauszahlung im 2012 – in Schädigungsabsicht vermindert hätte, so dass eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen wäre, wenn die Einkommensreduktion nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (BGE 143 III 233; Urteil des Bundesgerichts 5A_794/2020 vom 3. Dezember 2021 E. 3.1), machte die Beklagte vor Vorinstanz nicht geltend. Vielmehr führte sie aus, der Kläger hätte sorgfältiger mit dem Kapitalbezug umgehen müssen.