Dass dem nicht so gewesen wäre, wird vom Kläger weder geltend gemacht, noch wäre ohne weiteres davon auszugehen. Aus der ehelichen Beistandspflicht leitet sich der Grundsatz ab, dass jeder Ehegatte erhöhte finanzielle Anstrengungen erbringen muss, falls der andere familienrechtliche Unterstützungs- oder Unterhaltsleistungen zu erbringen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_572/2008 vom 6. Februar 2009 E. 4). Der Kläger hat weder geltend gemacht, dass er vorab überhaupt eine Reduktion des von ihm an seine Ehefrau gestützt auf -9-