2.3.1. War bei der Festsetzung der Unterhaltsersatzrente einzig das Einkommen des Verpflichteten für die Verpflichtung zur Zahlung massgebend, kann der Umstand, dass der Kläger ein nach der Scheidung erwirtschaftetes Vermögen aufgebraucht hat, entgegen der Vorinstanz nicht zu einem Abänderungsgrund führen. Tatsächlich ist das Obergericht des Kantons Solothurn im Urteil vom 7./12. Mai 1991 E. 7d S. 40 denn auch nicht von einem hinsichtlich des Unterhalts zu berücksichtigenden Vermögen, sondern von bestehenden Schulden des Klägers von rund Fr. 50'000.00 ausgegangen.