2.2.5. Der Kläger bringt dagegen mit Berufungsantwort im Wesentlichen vor, ihm stünden nur noch Fr. 4'648.00 zur Verfügung. Dies sei 30 % tiefer als das Einkommen, von dem bei der Festsetzung der Unterhaltsersatzrente unter Berücksichtigung der Teuerung ausgegangen worden sei. Von der Kapitalabfindung seien ihm nach den Betreibungsschulden sowie den Steuern noch Fr. 280'000.00 geblieben, was während den zehn Jahren bis zur Einreichung der Klage gerade einmal Fr. 28'000.00 entspreche und er u.a. für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und die getrennt von ihm lebende (zweite) Ehefrau gebraucht habe (Berufungsantwort, S. 5 f.).