von der Freizügigkeitsleistung bar zu beziehen und Altersrenten von gesamthaft Fr. 4'648.00 zu beziehen. Er hätte die Rentenzahlung an die Beklagte durch Rücklagen oder Reservenbildung sicherstellen müssen, statt ein luxuriöses Leben zu führen (Berufung, S. 6 f.).