2.2.4. Die Beklagte begründet ihren Standpunkt in der Berufung im Wesentlichen damit, dass von einem Einkommen von monatlich Fr. 6'000.00 ausgegangen worden sei und der Kläger das Einkommen durch Weiterbildung in einer neuen Anstellung bei der C._____ als «Entwicklungsingenieur im Computerbereich» auf gemäss Auskünften von Insidern monatlich ca. Fr. 25'000.00 habe steigern können. Dies habe ihm erlaubt, sich im Alter von 58 Jahren pensionieren zu lassen, am 1. März 2012 Fr. 420'000.00 -8-