Unbestritten seien davon Fr. 100'000.00 an das Betreibungsamt gegangen und die Steuern darauf hätten Fr. 40'000.00 betragen, so dass ihm Fr. 320'000.00 (recte: Fr. 280'000.00) verblieben seien. Diese Austrittsleistung habe er im Verlauf der Zeit gebraucht, u.a. für die Unterhaltsersatzrente an die Beklagte sowie den Unterhaltsbeitrag an seine zweite Ehefrau, was zulässig gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. 3.3.3.1). Über Grundeigentum in Q._____ habe der Kläger nie verfügt (angefochtenes Urteil, E. 3.3.3.2).