an die gemeinsame Tochter sowie unter Berücksichtigung der Teuerung einem Einkommen von Fr. 6'637.00 entsprechen würde, mithin betrage die Differenz fast Fr. 2'000.00. 2.2.2. Die Beklagte wendete dagegen in der Klageantwort sowie der mündlichen Duplik im Wesentlichen ein, dass der Kläger eine Kapitalleistung der beruflichen Vorsorge bezogen habe und damit hätte sorgfältiger umgehen müssen. Weiter habe er einen Nettoerlös aus einem Verkauf der früher von ihm bewohnten Liegenschaft in Q._____ realisiert. Ohne den Kapitalbezug würde der Kläger über eine Pensionskassenrente von Fr. 4'672.00 und mit der AHV-Rente gesamthaft Fr. 6'737.00 verfügen.