2.1. Entgegen der Ansicht der Beklagten (Berufung, S. 5) ist nicht nur entsprechend dem Wortlaut von Art. 153 Abs. 2 aZGB (i.V.m. Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB) eine Bedürftigkeitsrente unter gewissen Voraussetzungen abänderbar, sondern nach der Rechtsprechung zu Art. 153 Abs. 2 aZGB kann auch eine Unterhaltsersatzrente nach Art. 151 aZGB herabgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.266/2000 vom 8. Januar 2001 E. 3a mit Verweis auf BGE 118 II 229 E. 2 f.). 2.2. Für den Fall einer grundsätzlichen Abänderbarkeit gestützt auf Art. 153 Abs. 2 aZGB wendet sich die Beklagte gegen das Vorliegen von deren Voraussetzungen. -7-