2. Die Beklagte rügt, die Voraussetzungen für eine Abänderung des Urteils des Bundesgerichts 5C.140/1991 vom 27. Februar 1992 betreffend den nachehelichen Unterhalt seien aus mehreren Gründen, auf die nachfolgend – soweit erforderlich – einzugehen ist, nicht gegeben.