Mithin liess sich die Beklagte bereits acht Tage vor der Hauptverhandlung eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen, was im Widerspruch zu den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 22. November 2022 steht, wonach die Beklagte sehr gehofft hätte, am Verhandlungstermin trotz allem teilnehmen zu können. Daran ändert das anlässlich der Hauptverhandlung zusätzlich eingereichte Arztzeugnis vom 21. November 2022, worin auch noch ein anderer Arzt eine Verhandlungsunfähigkeit bestätigte, nichts. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Gehörsanspruch verwiesen.