Das von der Beklagten eingereichte Arztzeugnis vom 16. November 2022 führt denn auch einzig aus, dass sie «aus gesundheitlichen Gründen» am 24. November 2022 an der Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen könne. Mithin liess sich die Beklagte bereits acht Tage vor der Hauptverhandlung eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen, was im Widerspruch zu den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 22. November 2022 steht, wonach die Beklagte sehr gehofft hätte, am Verhandlungstermin trotz allem teilnehmen zu können.