vorzuladen. Eventualiter sei die Beklagte zu dispensieren und die Verhandlung sei als Einigungsverhandlung durchzuführen (act. 55). Mithin hat sich die anwaltlich vertretene Beklagte weder gegen die Vorladung zur Hauptverhandlung mit gleichzeitig in der Beweisverfügung in Aussicht gestelltem Vergleichsversuch gewendet noch hat sie das Gesuch um Dispensation in irgendeiner Weise auf den Fall, «dass nur eine Einigungsverhandlung durchgeführt» werde, beschränkt. Vielmehr beantragte sie, nachdem sie antragsgemäss dispensiert wurde, den Antrag um Verschiebung der Verhandlung u.a. mit der Begründung, dass sie sich – als Folge der Dispensation – nicht mündlich vor Gericht äussern könne.