Mit Eingabe vom 22. November 2022, die zur Kenntnis auch an den Kläger gegangen ist, liess die Beklagte unter Bezugnahme auf die «Vorladung zum Verhandlungstermin» mitteilen, dass sie – nebst ihrer reduzierten gesundheitlichen Grundverfassung – zusätzlich an den Folgen einer schweren Covid-Erkrankung leide, was die Teilnahme an der «Verhandlung» leider definitiv nicht zulasse (act. 53). Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg eröffnete gemäss Protokoll die Hauptverhandlung und dispensierte die Beklagte. In der Folge stellte die Vertreterin der Beklagten «zur Vorsicht» den prozessualen Antrag, dass keine Hauptverhandlung durchzuführen sei.