vor und erliess gleichentags die Beweisverfügung, worin er u.a. die mündliche Erstattung von Replik sowie Duplik anordnete und den Versuch einer Einigung anlässlich der Hauptverhandlung in Aussicht stellte (act. 38 ff.). Mit Eingabe vom 22. November 2022, die zur Kenntnis auch an den Kläger gegangen ist, liess die Beklagte unter Bezugnahme auf die «Vorladung zum Verhandlungstermin» mitteilen, dass sie – nebst ihrer reduzierten gesundheitlichen Grundverfassung – zusätzlich an den Folgen einer schweren Covid-Erkrankung leide, was die Teilnahme an der «Verhandlung» leider definitiv nicht zulasse (act. 53).