Trotz der grundsätzlich formellen Natur des Gehörsanspruchs stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_458/2023 vom 15. November 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 sowie BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Entsprechend wäre es bei der Rüge einer Gehörsverletzung Sache der Beklagten gewesen, in der Berufung auf die Erheblichkeit der angeblichen Verletzung einzugehen bzw. aufzuzeigen, inwieweit sich eine korrekte Durchführung des Verfahrens im Ergebnis niedergeschlagen hätte, wozu (in der Berufung) keine Ausführungen erfolgt sind.