Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Auch legt die Beklagte nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass es unter den gegebenen Umständen entscheidend wäre, dass das Obergericht einen persönlichen Eindruck über die Beklagte gewinnen könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3.4 mit Verweis auf BGE 142 I 188 E. 3.3). Trotz der grundsätzlich formellen Natur des Gehörsanspruchs stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_458/2023 vom 15. November 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 sowie BGE 143 IV 380 E. 1.4.1).