Das Berufungsverfahren wird in aller Regel als reiner Aktenprozess ohne Durchführung einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen geführt (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Das Äusserungsrecht begründet den Anspruch einer Partei, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, und zwar zu allem, was in den Akten liegt und damit Grundlage des Entscheides sein könnte, d.h. sowohl zu allen Tat- als auch zu allen Rechtsfragen. Das Äusserungsrecht begründet aber keinen abstrakten Anspruch der Partei, sich persönlich äussern zu -5-