1. 1.1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid, gegen den innert 30 Tagen seit Eröffnung Berufung eingelegt werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Streitwerterfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO ist erreicht, zumal es vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_612/2023 vom 28. Februar 2024 E. 1.1) und Unterhaltsbeiträge von insgesamt mehr als Fr. 10'000.00 eingeklagt sind. 1.2. Der prozessuale Antrag der Beklagten auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Parteibefragung ist abzuweisen: