Die Gerichtskosten beider kantonaler Instanzen seien dem Kläger aufzuerlegen und dieser zur Bezahlung der Parteikosten der Beklagten gemäss eingereichter Honorarnote für die erste Instanz bzw. gemäss noch einzureichender Honorarnote für die zweite Instanz zu verurteilen. Sodann stellte die Beklagte den prozessualen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie einer Parteibefragung der Beklagten. -4- 4.2. Mit Berufungsantwort vom 13. März 2023 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung.