Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 3. Jede Partei hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen.