2. Mit Urteil 5C.140/1991 vom 27. Februar 1992 verpflichtete das Bundesgericht den Kläger gemäss Art. 151 Abs. 1 aZGB in Abänderung der Dispositivziffer 5, der Beklagten eine lebenslängliche, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsersatzrente von Fr. 1'300.00 zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Klage betreffend Abänderung des nachehelichen Unterhalts vom 14. März 2022 beantragte der Kläger insbesondere die Aufhebung der lebenslänglichen Unterhaltsersatzrente, eventualiter eine Reduktion der lebenslänglich, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsrente auf höchstens Fr. 784.00. 3.2. Mit Klageantwort vom 13. Juni 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage.