Gegenstand Abänderung Scheidungsurteil -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7./12. Mai 1991 wurde die am tt. mm 1981 eingegangene Ehe der Parteien geschieden. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, verpflichtete es den Kläger gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB [in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung; nachfolgend: aZGB], der Beklagten eine auf 10 Jahre befristete, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsersatzrente von Fr. 1'300.00 zu bezahlen (Ziff. 5) und indexierte den Unterhaltsbeitrag (Ziff. 6).