Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2023.6 (OF.2022.17) Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Fehlmann Kläger A._____, geboren am tt.mm.1954, von Arni BE, […] vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […] Beklagte B._____, geboren am tt.mm.1948, von Arni BE, […] vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz, […] Gegenstand Abänderung Scheidungsurteil -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7./12. Mai 1991 wurde die am tt. mm 1981 eingegangene Ehe der Parteien geschieden. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, verpflichtete es den Kläger gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB [in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung; nachfolgend: aZGB], der Beklagten eine auf 10 Jahre befristete, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsersatzrente von Fr. 1'300.00 zu bezahlen (Ziff. 5) und indexierte den Unterhaltsbeitrag (Ziff. 6). 2. Mit Urteil 5C.140/1991 vom 27. Februar 1992 verpflichtete das Bundes- gericht den Kläger gemäss Art. 151 Abs. 1 aZGB in Abänderung der Dispositivziffer 5, der Beklagten eine lebenslängliche, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsersatzrente von Fr. 1'300.00 zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Klage betreffend Abänderung des nachehelichen Unterhalts vom 14. März 2022 beantragte der Kläger insbesondere die Aufhebung der lebenslänglichen Unterhaltsersatzrente, eventualiter eine Reduktion der lebenslänglich, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsrente auf höchstens Fr. 784.00. 3.2. Mit Klageantwort vom 13. Juni 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. 3.3. Mit (mündlicher) Replik beantragte der Kläger ergänzend eventualiter die Reduktion der lebenslänglich, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhalts- ersatzrente auf höchstens Fr. 624.00 von März bis August 2022, Fr. 584.00 von September 2022 bis Dezember 2022, Fr. 556.00 ab Januar 2023 inkl. persönlichem Unterhaltsbeitrag an die zweite Ehefrau und Fr. 1'075.00 ab Aufhebung des persönlichen Unterhalts an die zweite Ehefrau. 3.4. Mit (mündlichem) Schlussvortrag beantragte der Kläger ergänzend eventualiter eine Reduktion auf Fr. 1'343.00 von März bis Dezember 2022 sowie Fr. 1'316.00 ab Januar 2023. -3- 3.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte mit (direkt begründetem) Urteil vom 19. Dezember 2022 wie folgt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden mit Wirkung ab 14. März 2022 die Ziffer 5 Absatz 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer) vom 7. / 15. Mai 1991 und die Ziffer 1 des Urteils 5C.140/1991 des Bundesgerichts vom 27. Februar 1992 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: Der Kläger hat der Beklagten gestützt auf Art. 151 Abs. 1 aZGB eine lebenslängliche, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsersatzrente von Fr. 748.75 vom 14. März 2022 bis zum 17. Mai 2022 Fr. 1'303.25 vom 18. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Fr. 1'275.40 ab 1. Januar 2023 zu entrichten. 1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 3'000.00 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 3. Jede Partei hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen. 4. 4.1. Mit Berufung vom 31. Januar 2023 beantragte die Beklagte die Aufhebung der Ziffern 1.1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils und damit die Abweisung der Klage, womit die «uneingeschränkte Gültigkeit» des Urteils des Bundesgerichts 5C.140/1991 vom 27. Februar 1992 zu bestätigen sei. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung. Die Gerichtskosten beider kantonaler Instanzen seien dem Kläger aufzuerlegen und dieser zur Bezahlung der Parteikosten der Beklagten gemäss eingereichter Honorarnote für die erste Instanz bzw. gemäss noch einzureichender Honorarnote für die zweite Instanz zu verurteilen. Sodann stellte die Beklagte den prozessualen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie einer Parteibefragung der Beklagten. -4- 4.2. Mit Berufungsantwort vom 13. März 2023 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung. 4.3. Am 31. März 2023 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. 4.4. Am 16. April 2023 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein. 4.5. Am 1. Mai 2023 reichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme ein. 4.6. Am 3. Mai 2023, 20. Oktober 2023, 11. März 2024 und 18. April 2024 reichte der Kläger je eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid, gegen den innert 30 Tagen seit Eröffnung Berufung eingelegt werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Streitwerterfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO ist erreicht, zumal es vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_612/2023 vom 28. Februar 2024 E. 1.1) und Unterhaltsbeiträge von insgesamt mehr als Fr. 10'000.00 eingeklagt sind. 1.2. Der prozessuale Antrag der Beklagten auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Parteibefragung ist abzuweisen: Das Berufungsverfahren wird in aller Regel als reiner Aktenprozess ohne Durchführung einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen geführt (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Das Äusserungsrecht begründet den Anspruch einer Partei, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung ein- greifenden Entscheides zu äussern, und zwar zu allem, was in den Akten liegt und damit Grundlage des Entscheides sein könnte, d.h. sowohl zu allen Tat- als auch zu allen Rechtsfragen. Das Äusserungsrecht begründet aber keinen abstrakten Anspruch der Partei, sich persönlich äussern zu -5- dürfen. Ebensowenig begründet das Äusserungsrecht einen abstrakten Anspruch der Partei, sich mündlich zu äussern; es genügt, wenn die Partei schriftlich Stellung nehmen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 142 I 188 E. 3.2.2). Die Beklagte behauptet nicht, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu allem, was in den Akten liegt, äussern zu können. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Auch legt die Beklagte nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass es unter den gegebenen Umständen entscheidend wäre, dass das Obergericht einen persönlichen Eindruck über die Beklagte gewinnen könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3.4 mit Verweis auf BGE 142 I 188 E. 3.3). Trotz der grundsätzlich formellen Natur des Gehörsanspruchs stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_458/2023 vom 15. November 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 sowie BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Entsprechend wäre es bei der Rüge einer Gehörsverletzung Sache der Beklagten gewesen, in der Berufung auf die Erheblichkeit der angeblichen Verletzung einzugehen bzw. aufzuzeigen, inwieweit sich eine korrekte Durchführung des Verfahrens im Ergebnis niedergeschlagen hätte, wozu (in der Berufung) keine Ausführungen erfolgt sind. 1.3. Soweit die Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte nur zur Einigungs- verhandlung vorladen dürfen und sie sei nur für den Fall, dass nur eine Einigungsverhandlung durchgeführt werde, mit einer Dispensation einverstanden gewesen und nicht mit einer Dispensation von der Hauptverhandlung und dem damit einhergehenden Verlust der Möglichkeit zur Parteibefragung, ist ihr ein rechtsmissbräuchliches und somit nicht zu schützendes Verhalten (venire contra factum proprium) vorzuwerfen: Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg lud nach Einholung der Klageantwort am 19. September 2022 zur Hauptverhandlung am 24. November 2022 (act. 35 ff.) vor und erliess gleichentags die Beweis- verfügung, worin er u.a. die mündliche Erstattung von Replik sowie Duplik anordnete und den Versuch einer Einigung anlässlich der Haupt- verhandlung in Aussicht stellte (act. 38 ff.). Mit Eingabe vom 22. November 2022, die zur Kenntnis auch an den Kläger gegangen ist, liess die Beklagte unter Bezugnahme auf die «Vorladung zum Verhandlungstermin» mitteilen, dass sie – nebst ihrer reduzierten gesundheitlichen Grund- verfassung – zusätzlich an den Folgen einer schweren Covid-Erkrankung leide, was die Teilnahme an der «Verhandlung» leider definitiv nicht zulasse (act. 53). Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg eröffnete gemäss Protokoll die Hauptverhandlung und dispensierte die Beklagte. In der Folge stellte die Vertreterin der Beklagten «zur Vorsicht» den prozessualen Antrag, dass keine Hauptverhandlung durchzuführen sei. Die Verhandlung sei zu verschieben und es sei neu zur Einigungsverhandlung -6- vorzuladen. Eventualiter sei die Beklagte zu dispensieren und die Verhandlung sei als Einigungsverhandlung durchzuführen (act. 55). Mithin hat sich die anwaltlich vertretene Beklagte weder gegen die Vorladung zur Hauptverhandlung mit gleichzeitig in der Beweisverfügung in Aussicht gestelltem Vergleichsversuch gewendet noch hat sie das Gesuch um Dispensation in irgendeiner Weise auf den Fall, «dass nur eine Einigungs- verhandlung durchgeführt» werde, beschränkt. Vielmehr beantragte sie, nachdem sie antragsgemäss dispensiert wurde, den Antrag um Verschiebung der Verhandlung u.a. mit der Begründung, dass sie sich – als Folge der Dispensation – nicht mündlich vor Gericht äussern könne. Das von der Beklagten eingereichte Arztzeugnis vom 16. November 2022 führt denn auch einzig aus, dass sie «aus gesundheitlichen Gründen» am 24. November 2022 an der Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen könne. Mithin liess sich die Beklagte bereits acht Tage vor der Hauptverhandlung eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen, was im Widerspruch zu den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 22. November 2022 steht, wonach die Beklagte sehr gehofft hätte, am Verhandlungstermin trotz allem teilnehmen zu können. Daran ändert das anlässlich der Hauptverhandlung zusätzlich eingereichte Arztzeugnis vom 21. November 2022, worin auch noch ein anderer Arzt eine Verhandlungsunfähigkeit bestätigte, nichts. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Gehörsanspruch verwiesen. 2. Die Beklagte rügt, die Voraussetzungen für eine Abänderung des Urteils des Bundesgerichts 5C.140/1991 vom 27. Februar 1992 betreffend den nachehelichen Unterhalt seien aus mehreren Gründen, auf die nachfolgend – soweit erforderlich – einzugehen ist, nicht gegeben. 2.1. Entgegen der Ansicht der Beklagten (Berufung, S. 5) ist nicht nur entsprechend dem Wortlaut von Art. 153 Abs. 2 aZGB (i.V.m. Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB) eine Bedürftigkeitsrente unter gewissen Voraussetzungen abänderbar, sondern nach der Rechtsprechung zu Art. 153 Abs. 2 aZGB kann auch eine Unterhaltsersatzrente nach Art. 151 aZGB herabgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.266/2000 vom 8. Januar 2001 E. 3a mit Verweis auf BGE 118 II 229 E. 2 f.). 2.2. Für den Fall einer grundsätzlichen Abänderbarkeit gestützt auf Art. 153 Abs. 2 aZGB wendet sich die Beklagte gegen das Vorliegen von deren Voraussetzungen. -7- 2.2.1. Der Kläger begründete eine dauernde sowie unvorhersehbare Veränderung der finanziellen Verhältnisse in der Abänderungsklage sowie mündlicher Replik im Wesentlichen damit, dass er sich von seiner neuen Ehefrau im Jahr 2014 getrennt habe und mit Eheschutzentscheid vom 24. August 2015 zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich vorschüssig Fr. 519.00 verpflichtet worden sei. Hinzu komme, dass er seit seiner Pensionierung über ein deutlich tieferes Einkommen aus Pensions- kassen- sowie AHV-Rente von gesamthaft Fr. 4'648.00 verfüge, was ausgehend vom im Scheidungsurteil angenommenen Einkommen von Fr. 6'000.00 ohne Berücksichtigung der damaligen Alimente von Fr. 750.00 an die gemeinsame Tochter sowie unter Berücksichtigung der Teuerung einem Einkommen von Fr. 6'637.00 entsprechen würde, mithin betrage die Differenz fast Fr. 2'000.00. 2.2.2. Die Beklagte wendete dagegen in der Klageantwort sowie der mündlichen Duplik im Wesentlichen ein, dass der Kläger eine Kapitalleistung der beruflichen Vorsorge bezogen habe und damit hätte sorgfältiger umgehen müssen. Weiter habe er einen Nettoerlös aus einem Verkauf der früher von ihm bewohnten Liegenschaft in Q._____ realisiert. Ohne den Kapitalbezug würde der Kläger über eine Pensionskassenrente von Fr. 4'672.00 und mit der AHV-Rente gesamthaft Fr. 6'737.00 verfügen. 2.2.3. Die Vorinstanz ging von einer erheblichen sowie dauerhaften Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse infolge vollständigen Vermögensverzehrs aus. Der Kläger habe bei seiner Pensionierung berechtigterweise einen Teil der Austrittsleistung im Umfang von Fr. 420'000.00 per 1. März 2012 in bar bezogen. Unbestritten seien davon Fr. 100'000.00 an das Betreibungsamt gegangen und die Steuern darauf hätten Fr. 40'000.00 betragen, so dass ihm Fr. 320'000.00 (recte: Fr. 280'000.00) verblieben seien. Diese Austrittsleistung habe er im Verlauf der Zeit gebraucht, u.a. für die Unterhaltsersatzrente an die Beklagte sowie den Unterhaltsbeitrag an seine zweite Ehefrau, was zulässig gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. 3.3.3.1). Über Grundeigentum in Q._____ habe der Kläger nie verfügt (angefochtenes Urteil, E. 3.3.3.2). 2.2.4. Die Beklagte begründet ihren Standpunkt in der Berufung im Wesentlichen damit, dass von einem Einkommen von monatlich Fr. 6'000.00 ausge- gangen worden sei und der Kläger das Einkommen durch Weiterbildung in einer neuen Anstellung bei der C._____ als «Entwicklungsingenieur im Computerbereich» auf gemäss Auskünften von Insidern monatlich ca. Fr. 25'000.00 habe steigern können. Dies habe ihm erlaubt, sich im Alter von 58 Jahren pensionieren zu lassen, am 1. März 2012 Fr. 420'000.00 -8- von der Freizügigkeitsleistung bar zu beziehen und Altersrenten von gesamthaft Fr. 4'648.00 zu beziehen. Er hätte die Rentenzahlung an die Beklagte durch Rücklagen oder Reservenbildung sicherstellen müssen, statt ein luxuriöses Leben zu führen (Berufung, S. 6 f.). 2.2.5. Der Kläger bringt dagegen mit Berufungsantwort im Wesentlichen vor, ihm stünden nur noch Fr. 4'648.00 zur Verfügung. Dies sei 30 % tiefer als das Einkommen, von dem bei der Festsetzung der Unterhaltsersatzrente unter Berücksichtigung der Teuerung ausgegangen worden sei. Von der Kapital- abfindung seien ihm nach den Betreibungsschulden sowie den Steuern noch Fr. 280'000.00 geblieben, was während den zehn Jahren bis zur Ein- reichung der Klage gerade einmal Fr. 28'000.00 entspreche und er u.a. für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und die getrennt von ihm lebende (zweite) Ehefrau gebraucht habe (Berufungsantwort, S. 5 f.). 2.3. Art. 153 Abs. 2 aZGB und Art. 129 Abs. 1 ZGB entsprechen sich grundsätzlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_23/2010 vom 31. März 2010 E. 2.1; für hier nicht interessierende Abweichungen vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_572/2008 vom 6. Februar 2009 E. 5.1). 2.3.1. War bei der Festsetzung der Unterhaltsersatzrente einzig das Einkommen des Verpflichteten für die Verpflichtung zur Zahlung massgebend, kann der Umstand, dass der Kläger ein nach der Scheidung erwirtschaftetes Vermögen aufgebraucht hat, entgegen der Vorinstanz nicht zu einem Abänderungsgrund führen. Tatsächlich ist das Obergericht des Kantons Solothurn im Urteil vom 7./12. Mai 1991 E. 7d S. 40 denn auch nicht von einem hinsichtlich des Unterhalts zu berücksichtigenden Vermögen, sondern von bestehenden Schulden des Klägers von rund Fr. 50'000.00 ausgegangen. Neben einer Wiederverheiratung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine aufgrund der bei einer Trennung der diesbezüglichen Ehe be- dingten Mehrkosten höhere Unterhaltsverpflichtung – vorliegend aufgrund eines Eheschutzentscheids – einen Abänderungsgrund darstellen. Der neue Ehegatte hat allerdings regelmässig in Kenntnis der (bestehenden) Unterhaltsverpflichtung geheiratet. Dass dem nicht so gewesen wäre, wird vom Kläger weder geltend gemacht, noch wäre ohne weiteres davon auszugehen. Aus der ehelichen Beistandspflicht leitet sich der Grundsatz ab, dass jeder Ehegatte erhöhte finanzielle Anstrengungen erbringen muss, falls der andere familienrechtliche Unterstützungs- oder Unterhalts- leistungen zu erbringen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_572/2008 vom 6. Februar 2009 E. 4). Der Kläger hat weder geltend gemacht, dass er vorab überhaupt eine Reduktion des von ihm an seine Ehefrau gestützt auf -9- den Eheschutzentscheid zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags versucht hat noch, dass seine Ehefrau ansonsten in Not geriete, noch, dass die Bezah- lung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags auch ohne Wiederverheiratung nicht möglich wäre. Im Gegenteil hat er erst mit Gesuch vom 28. März 2022 um Aufhebung ersucht. Im Übrigen wäre auch nicht von einer dauerhaften Veränderung auszugehen, was sich bereits daraus ergibt, dass die Vorinstanz diesen Unterhaltsbeitrag nur für die Zeitperiode vom 14. März 2022 bis zum 17. Mai 2022 und damit für zwei Monate berücksichtigt hat. 2.3.2. Der Kläger verfügt allerdings nur noch über ein Renteneinkommen von gesamthaft Fr. 4'648.00, während bei der Festsetzung der Unterhalts- ersatzrente noch von einem Einkommen von Fr. 6'000.00 ausgegangen wurde. Die Höhe der aktuellen Renten von gesamthaft Fr. 4'648.00 (AHV- Rente von Fr. 2'065.00 sowie BVG-Rente von Fr. 2'583.00) ist wesentlich auf eine Kapitalabfindung von Fr. 420'000.00 per 1. März 2012 zurückzuführen, ansonsten die BVG-Rente allein Fr. 4'672.00 bzw. gesamthaft mit der AHV-Rente Fr. 6'737.00 betragen würde. Während einer Übergangsphase erhielt der Kläger eine höhere BVG-Rente (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, S. 6, VA act. 59: Fr. 3'600.00; Entscheid des Obergerichts ZSU.2015.50 vom 24. August 2015 betreffend Eheschutz zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Kläger E. 3.3.1: Fr. 3'700.00). Gestützt auf den Entscheid des Obergerichts ZSU.2015.50 betreffend Eheschutz wurde der Kläger verpflichtet, seiner Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juli 2015 Fr. 519.00 zu bezahlen. Dass der Kläger sein Einkommen – jedenfalls hinsichtlich der Reduktion seines Einkommens infolge Pensionierung bzw. der Kapitalauszahlung im 2012 – in Schädigungsabsicht vermindert hätte, so dass eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen wäre, wenn die Einkommensreduktion nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (BGE 143 III 233; Urteil des Bundesgerichts 5A_794/2020 vom 3. Dezember 2021 E. 3.1), machte die Beklagte vor Vorinstanz nicht geltend. Vielmehr führte sie aus, der Kläger hätte sorgfältiger mit dem Kapitalbezug umgehen müssen. Ob unter den vorliegenden Umständen ein Abänderungsgrund zu bejahen wäre, kann aufgrund der nachstehenden Ausführungen offenbleiben. Der Kläger ist jedenfalls im Jahr 2020 noch einer unselbständigen Erwerbs- tätigkeit nachgegangen. Dadurch hat er ein zusätzliches Jahresnetto- einkommen von gemäss Veranlagungsdetails zur Steuerveranlagung 2020 vom 24. Januar 2022 von Fr. 11'125.00 erwirtschaftet (vgl. Beilage 7 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz; nicht nummerierte Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Obergericht). Der Kläger war – wie sich aus dem von der Vorinstanz beigezogenen Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg SF.2022.12 vom 17. Mai - 10 - 2022 E. 4.3 ergibt – auch 2014 und damit nach seiner Pensionierung unselbständig erwerbstätig gewesen. Zu einer unselbständigen Erwerbs- tätigkeit nach seiner Pensionierung, zu allfälligen Gründen des Wegfalls sowie zu deren Unveränderlichkeit hat sich der Kläger nicht geäussert. Verlangt der Unterhaltsschuldner in einem Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils die Herabsetzung des Unterhalts- beitrags, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Abänderung zu behaupten und zu beweisen. Es wäre mithin dem Kläger oblegen, zu behaupten und zu beweisen, sein Einkommen sei unwieder- bringlich gesunken. Dazu gehören sämtliche Umstände, aus denen abgeleitet werden müsste, dass es ihm tatsächlich nicht möglich sei, gleichviel zu verdienen wie bisher bzw. weiterhin sein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit zu generieren. Mit weiteren Einkünften von jährlich Fr. 11'125.00 bzw. monatlich Fr. 927.00 wäre dem Kläger eine Bezahlung der Unterhaltsersatzrente ohne Eingriff ins Existenzminimum in allen Phasen möglich. Bereits aus diesem Grund ist die Berufung gutzuheissen und die Klage um Abänderung abzuweisen. 2.4. Die Beklagte rügt in mehrfacher Hinsicht die Berechnung des Existenz- minimums des Klägers. 2.4.1. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» den Ausgangspunkt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; BGE 147 III 301 E. 4; BGE 147 III 293) bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau praxisgemäss die im Kreisschreiben der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). 2.4.2. Mit der Beklagten und entgegen der Vorinstanz kann im Existenzminimum des Klägers in der Phase vom 14. März 2022 bis 17. Mai 2022 der Unterhaltsbeitrag an seine Ehefrau von Fr. 519.00 nicht berücksichtigt werden. Hat sich der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – erst mit Gesuch vom 28. März 2022 und damit sogar nach Einreichung der vorliegenden Klage vom 14. März 2022 – nicht früher darum bemüht, diesen Unterhaltsbetrag zu reduzieren oder wie gemäss Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg SF.2022.12 vom 17. Mai 2022 mit Wirkung ab 1. April 2022 sogar aufzuheben, kann sich dies nicht ohne weiteres zum Nachteil der geschiedenen Ehefrau auswirken (siehe vorstehend betreffend Beistandspflicht der (aktuellen) Ehefrau). - 11 - 2.4.3. Mit der Beklagten und entgegen der Vorinstanz entspricht ein genereller Zuschlag von 20 % auf dem Grundbetrag – vorliegend von Fr. 240.00 – nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und hat folglich unberücksichtigt zu bleiben. Der Bedarf wird standardisiert gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien (siehe vorstehend) ausgehend vom Grundbetrag durch Hinzurechnung der dort genannten Zuschläge ermittelt. Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist das betreibungs- rechtliche Existenzminimum um gewisse Bedarfspositionen wie typischerweise die Steuern auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, während weiteren Zusatzpositionen oder allfälligen Besonderheiten erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Neben der vom Bundesgericht explizit verworfen Vervielfachung des Grundbetrags besteht auch für einen generellen Zuschlag zum Grundbetrag von bis zu 20 % kein Raum. Zwar wäre bei altrechtlichen Unterhaltsersatzrenten gemäss Art. 151 Abs. 1 aZGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das betreibungsrechtliche Existenzminimum um die laufenden Steuern – vorliegend wurden solche weder geltend gemacht noch deren effektive Bezahlung belegt, sondern vielmehr bestehen Steuerausstände für die Jahre 2012 sowie 2016 bis 2019 von Fr. 44'816.88 als Verlustscheine und für die Jahre 2020 sowie 2021 in nicht beziffertem Umfang (vgl. Bestätigung der Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde vom 4. März 2022, Beilage 8 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz) – zu erweitern, und zwar auch in Abänderungsprozessen unter neuem Recht (BGE 128 III 257 E. 4). Die Rechtsprechung gewährte allerdings nur bei der altrechtlichen, auf nachehelicher Solidarität beruhenden Bedürftigkeits- rente gemäss Art. 152 aZGB, nicht aber bei einer altrechtlichen, einen Schaden ausgleichenden Unterhaltsersatzrente gemäss Art. 151 Abs. 1 aZGB einen Zuschlag von 20 % auf den erweiterten betreibungsrechtlichen Notbedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.38/2000 vom 4. Mai 2000 E. 2b). Die Nichtberücksichtigung eines Zuschlags von 20 % muss umso mehr gelten, als bereits bei der Festlegung der Unterhaltsersatzrente für keine der Parteien ein Existenzminimum festgesetzt wurde, sondern die Höhe im Wesentlichen anhand des nach wie vor bestehenden grossen Einkommensgefälles festgelegt wurde. 2.4.4. Mit der Beklagten und entgegen der Vorinstanz sind die beim Kläger berücksichtigten Wohnkosten im Umfang von Fr. 1'470.00 überhöht: Der vom Kläger geltend gemachte Mietzins von Fr. 1'470.00 beinhaltet neben den Nebenkosten von Fr. 120.00 zusätzlich Fr. 100.00 für «Elektrisch pauschal». Im Grundbetrag sind Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten und können bei den Wohnkosten - 12 - nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. SchKG-Richtlinien Ziff. II/1). Bereits aus diesem Grund wären die zu berücksichtigenden Mietkosten auf Fr. 1'370.00 zu reduzieren. Der geltend gemachte Mietzins für eine 3-Zimmerwohnung in R._____ von Fr. 1'470.00 ist für den Kläger als Alleinstehender allerdings auch deshalb unangemessen hoch, da bei der Berechnung nur ein den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen angemessener Mietzins berücksichtigt werden kann (SchKG-Richtlinien Ziff. II/1), der sich nach der Recht- sprechung an das Ergänzungsleistungsrecht anlehnt (Urteile des Bundes- gerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 4b/cc, nicht publ. in: BGE 128 III 257, sowie 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 4.4). Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG (in der am 14. März 2022 geltenden Fassung) für eine alleinlebende Person in R._____ bzw. S._____ (Region 3) der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten von Fr. 14'520.00 als jährlicher Höchstbetrag bzw. Fr. 1'210.00 als monatlicher Höchstbetrag und für die Zeit ab 1. Januar 2023 von Fr. 15'540.00 als jährlicher Höchstbetrag bzw. Fr. 1'295.00 als monatlicher Höchstbetrag anerkannt. Der Kläger, der die Kapitalabfindung von Fr. 420'000.00 aus seiner beruflichen Vorsorge in rund 10 Jahren nach eigenen Angaben komplett verbraucht hat und dies weiter nach eigenen Angaben nicht für Extravagantes (VA act. 59) – mithin auch weder durch Glückspiel oder durch Geldanlagen verloren –, hat offensichtlich während eines Jahrzehnts massiv über seine Verhältnisse gelebt. Mithin hätte der Kläger schon seit Längerem seine Ausgaben wie für Miete senken müssen. Überdies hat der Kläger offenbar Ergänzungsleistungen erhalten, zumindest in der Form von Prämienverbilligungen (vgl. ablehnende EL-Verfügung vom 25. Juli 2022, Beilage zur Eingabe vom 16. April 2023), wonach das Leistungsgesuch infolge Einnahmeüberschusses ab 1. August 2022 abgelehnt werde. Darin wird auf beiliegende Berechnungsblätter verwiesen, die der Kläger nicht eingereicht hat. Da sich der Kläger damit bereits mit Ergänzungsleistungen auseinandergesetzt hat, ist davon auszugehen, dass ihm die im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigenden Mietkosten und seine im Vergleich hohen Mietkosten bekannt waren. In Anbetracht der Umstände wäre eine Herabsetzung der Wohnkosten auf den angemessenen Betrag nach Ergänzungsleistungsrecht ohne Übergangsfrist gerechtfertigt, d.h. bis 31. Dezember 2022 um Fr. 260.00 auf Fr. 1'210.00 und ab 1. Januar 2023 um Fr. 175.00 auf Fr. 1'295.00. 2.4.5. Überdies ergibt sich aus der EL-Verfügung, dass bei der Berechnung die effektive obligatorische Krankenkassenversicherung angepasst worden sei sowie dass mit der Einstellung der Ergänzungsleistungen der Anspruch auf die Durchschnittsprämie der Krankenversicherung entfalle. Damit hat der - 13 - Kläger offenbar bis 31. Juli 2022 Prämienverbilligungen erhalten, die er im vorliegenden Verfahren nicht offengelegt hat. Leistungen/Vergütungen von Dritten wie Prämienverbilligungen wären zum Einkommen dazuzurechnen (vgl. SchKG-Richtlinien Ziff. IV/3). 2.4.6. Angesichts dieser Reduktionen im Existenzminimum des Klägers (Fr. 519.00 für Unterhaltszahlung an die Ehefrau des Klägers [1. Phase], Fr. 240.00 beim Grundbetrag [alle Phasen], Fr. 260.00 [1. und 2. Phase] bzw. Fr. 175.00 [3. Phase] bei den Mietkosten) wird bei Bezahlung der im Zeitpunkt der Einreichung der Klage infolge Indexierung Fr. 1'643.00 betragenden Unterhaltsersatzrente (Klage, S. 3) in keiner Phase in das Existenzminimum des Klägers eingegriffen. 2.4.7. Im Übrigen hätte die Vorinstanz angesichts des vom Kläger im Rahmen des mündlichen Schlussvortrags angepassten Eventualantrags auf eine Reduktion der Unterhaltsersatzrente auf Fr. 1'343.00 von März bis Dezember 2022 sowie Fr. 1'316.00 ab Januar 2023 die Unterhalts- ersatzrente um mehr reduziert als vom Kläger schlussendlich beantragt und damit hinsichtlich aller drei Phasen gegen den Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) verstossen. 2.5. Zusammengefasst ist die Berufung gutzuheissen und die Klage auf Abänderung des Urteils des Bundesgerichts 5C.140/1991 vom 27. Februar 1992 betreffend den nachehelichen Unterhalt somit abzuweisen. 3. 3.1. 3.1.1. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 6 und 4 VKD) und aufgrund der dem Kläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (siehe dazu unten) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3.1.2. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte beantragen die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren und die Einsetzung ihrer jeweiligen Rechtsvertreter als ihre unentgeltlichen Rechtsbeistände. - 14 - Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO sind bei beiden Parteien – insbesondere angesichts eines zu berücksichtigenden Zuschlags von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.; stetige Praxis des Obergerichts) – erfüllt. Infolge des Obsiegens der Beklagten ist ihr Gesuch hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände zu bewilligen. Angesichts der im Streit liegenden Frage, ob veränderte Verhältnisse die Abänderung der Unterhaltsersatzrente rechtfertigen, ist praxisgemäss von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) auszugehen. Unter Berücksichtigung des üblichen Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'000.00. Nach der Berufung bzw. Berufungsantwort war der Schriften- wechsel abgeschlossen. Die danach erfolgten Eingaben erweisen sich als nicht notwendig und sind als überflüssige und objektiv einen nicht gerechtfertigten Mehraufwand bedeutenden Eingaben – worauf die Parteien bereits mit den instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 16. März 2023, 3. April 2023 und 17. April 2023 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2 hinge- wiesen worden sind – nicht zusätzlich zu entschädigen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechts- beistand des Klägers für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese Entschädigung ist vom Kläger zurückzufordern, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die dem unterliegenden Kläger gewährte unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beklagte (Art. 118 Abs. 3 ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Da der obsiegenden Beklagten ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist und die Parteientschädigung beim unterliegenden Kläger voraussichtlich nicht einbringlich ist, ist die Obergerichtskasse anzuweisen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'000.00 (siehe dazu oben) auszurichten (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Diese Entschädigung ist vom unterliegenden Kläger zurückzufordern (Art. 122 Abs. 2 ZPO). - 15 - 3.2. 3.2.1. Die erstinstanzlichen Prozesskosten sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO). Davon kann allerdings in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach stetiger Praxis (vgl. statt vieler: Urteil des Obergerichts ZOR.2021.52 vom 15. Februar 2022 E. 13) werden bei einem erstinstanz- lichen familienrechtlichen Verfahren die Gerichtskosten grundsätzlich halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen, in (familienrechtlichen) Abänderungsverfahren die Gerichtskosten aber nach dem Verfahrens- ausgang verteilt. Die Beklagte dringt mit ihrer Berufung und damit mit ihrem erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage durch. Aufgrund der dem Kläger erstinstanzlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3.2.2. Die Vorinstanz hat beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Klägers auf Fr. 3'311.75 und diejenige der unentgeltlichen Rechts- beiständin der Beklagten auf Fr. 4'286.20 festgesetzt. Ausgangsgemäss ist die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers zugesprochene Entschädigung vom Kläger zurückzufordern, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO), und die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten zugesprochene Entschädigung vom unterliegenden Beklagten zurückzufordern (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Insoweit die Beklagte mit Berufung beantragt, der Kläger sei zur Bezahlung ihrer Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote zu verurteilen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigungen wurde von keinem der unentgeltlichen Rechtsbeistände angefochten. Die Beklagte ist ausgangsgemäss nicht zur Rückzahlung verpflichtet und verfügt somit hinsichtlich der ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zugesprochenen Entschädigung über kein schutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung und damit über keine Beschwer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2022 vom 31. August 2023 E. 1.2). - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 19. Dezember 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Abänderungsklage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'000.00 werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der unterliegende Kläger ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 3. 3.1. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Laufenburg wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'311.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom unterliegenden Kläger zurückgefordert, sobald er dazu in der Lage ist. 3.2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Laufenburg wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'286.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom unterliegenden Kläger zurückgefordert. 2. 2.1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. 2.2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. - 17 - 3. 3.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der unterliegende Kläger ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechts- beistand des Klägers für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom unterliegenden Kläger zurückgefordert, sobald er dazu in der Lage ist. 3.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechts- beiständin der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom unterliegenden Kläger zurückgefordert. Zustellung an: […] - 18 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 2. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann