Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom Streitwert von Fr. 20'186.25 und einer Grundentschädigung von Fr. 4'877.95 (§ 8 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie dem für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, auf gerundet Fr. 3'250.00 festgesetzt. - 11 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.