224 Abs. 1 ZPO. Dies umso mehr, als dass die entsprechende Revision im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids einerseits noch nicht beschlossen war, sowie andererseits, dass die Widerklage ohnehin infolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abzuschreiben wäre, zumal der Kläger dem anbegehrten Rechtsbegehren von sich aus nachgekommen ist.