Die Beklagte beanstandet weder den vorinstanzlich auf Fr. 14'100.00 festgesetzten Streitwert der Widerklage (vgl. zur entsprechenden Befugnis Art. 91 Abs. 2 ZPO), noch die daraus folgende Konsequenz, dass diese im Gegensatz zur Hauptklage dem vereinfachten und nicht dem ordentlichen Verfahren untersteht, mithin das Erfordernis der gleichen Verfahrensart nicht erfüllt ist (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO; Art. 224 Abs. 1 ZPO). Entgegen den Ausführungen der Beklagten rechtfertigen weder eine bevorstehende Revision noch allgemeine Überlegungen zur Prozessökonomie die Abweichung vom klaren Wortlaut der gesetzlichen Grundlage in Art. 224 Abs. 1 ZPO.