Die Beklagte bringt dagegen mit Berufung vor, die Vorinstanz sei angesichts der bevorstehenden Revision der ZPO, der prozessökonomischen Funktion der Widerklage sowie unter Verweis auf diverse Lehrmeinungen zu Unrecht nicht auf die Widerklage eingetreten, ohne jedoch einen konkreten Antrag zu stellen, wie das Gericht stattdessen hätte entscheiden sollen (vgl. Berufung Rz. 32 f.). Doch selbst unter Annahme, dass stattdessen – wie im vorinstanzlichen Verfahren ersucht – ein Abschreibungsbeschluss beantragt wird, ist die Vorinstanz zu Recht auf die Widerklage nicht eingetreten.