Entsprechend ist die Beklagte dazu zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 20'186.25 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Februar 2020 zu bezahlen. Die Berufung der Beklagten erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. -9- 4. Die Vorinstanz ist auf die Widerklage der Beklagten mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Widerklage im Gegensatz zur Klage streitwertbedingt ins vereinfachte Verfahren falle und deshalb das Zulässigkeitserfordernis der gleichen Verfahrensart nicht erfüllt sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3).