Im Ergebnis schuldet die Beklagte dem Kläger auch für die Monate Dezember 2019, Januar 2020 und Februar 2020 den eingeklagten Fixbetrag von Fr. 7'750.00 abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Privatanteils für das Fahrzeug. Dass die Beklagte dem Kläger darüber hinaus für den Monat Dezember 2019 die volle Spesenpauschale in Höhe von Fr. 1'000.00 zuerkannt hat, ist im Berufungsverfahren ebenso unbestritten geblieben wie die konkrete Berechnung des geschuldeten Betrages (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2). Entsprechend ist die Beklagte dazu zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 20'186.25 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Februar 2020 zu bezahlen.