vgl. dazu BGE 129 III 118 ). Deshalb sowie aufgrund der Bezeichnung als Fixum bzw. der Gegenüberstellung mit dem rein provisionsbasierten System ist davon auszugehen, dass der als Fixum bezeichnete Betrag erfolgsunabhängig geschuldet war und deshalb auch bei nicht erreichten Abschlusszahlen keiner Rückerstattungspflicht unterliegt. Da die Beklagte nicht behauptet, über das Fixum hinausgehende Provisionen bezahlt zu haben, besteht entsprechend auch keine Gegenforderung der Beklagten aus zu viel bezahlten Provisionen, welche sie mit dem Lohnanspruch des Klägers verrechnen könnte.