Dass sich auch die Beklagte dieses Umstands bewusst war bzw. gar nicht erst davon ausgegangen ist, dass der Kläger die mit dem Fixbetrag von Fr. 7'750.00 abgegoltenen Provisionen nicht erreichen würde, zeigt sich aufgrund des Umstands, dass sie trotz angeblich nicht erreichter Abschlusszahlen weder im Jahr 2018 noch im Jahr 2019 den Minussaldo mit dem Lohnanspruch des Folgemonats verrechnet hat, obwohl sie sich dies gemäss Lohnvereinbarung ausdrücklich vorbehalten hatte (vgl. KB 13; vgl. dazu BGE 129 III 118 ).