Dabei impliziert bereits der Begriff «Fixum», dass es sich bei den darunter aufgeführten Beträgen um feste, d.h. erfolgsunabhängig geschuldete Lohnbestandteile handelt, ansonsten der entsprechende Lohnanteil eben gerade nicht mehr fix, sondern variabel wäre. Sodann würde eine entsprechende Zweiteilung in Fixlohn und Provisionsanteil und die damit einhergehend unterschiedlich hohen Provisionsansätze jedes Sinnes entleert, sollte der Arbeitnehmer bei nicht erreichten Abschlusszahlen in entsprechenden Umfang rückerstattungspflichtig werden. Der Sinn und Zweck eines Lohnsystems mit festem Vergütungsanteil besteht im -8-