Wie aus der Vereinbarung in KB 13 hervorgeht, konnte der Kläger zwischen einem Lohnsystem mit Fixum (Varianten 1-3) einerseits und einem solchen auf reiner Provisionsbasis andererseits (Variante 4) wählen. Dabei impliziert bereits der Begriff «Fixum», dass es sich bei den darunter aufgeführten Beträgen um feste, d.h. erfolgsunabhängig geschuldete Lohnbestandteile handelt, ansonsten der entsprechende Lohnanteil eben gerade nicht mehr fix, sondern variabel wäre.