Dabei ist unbestritten, dass der Kläger sich für die Variante 3 der Lohnsysteme mit Fixum entschieden hat, welche ein monatliches Fixum von Fr. 7'750.00 sowie eine pauschale Spesenentschädigung von Fr. 1'000.00 bei einer Mindestabschlusszahl von 25 Krankenversicherungsverträgen vorsieht. Umstritten ist jedoch, ob der als Fixum bezeichnete Betrag unabhängig davon geschuldet ist, ob der Kläger das monatliche Abschlussziel erreicht oder ob – falls er weniger als 25 Verträge pro Monat abschliesst – die Beklagte zur Rückforderung bzw. Verrechnung eines Minussaldos berechtigt ist (vgl. Klage Ziff. 14; Klageantwort Rz. 22).