Die Beweislast für den eingeklagten Lohnanspruch und damit auch für die diesem zugrundeliegenden Parteiabrede obliegt – anders als es die Vorinstanz anzunehmen scheint – dem Kläger und nicht etwa der Beklagten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2; Art. 8 Abs. 1 ZGB). Der Kläger stützt sich dafür im Wesentlichen auf die in KB 13 eingereichte Vereinbarung «Lohnsysteme 2019 – Berater». Dabei ist unbestritten, dass der Kläger sich für die Variante 3 der Lohnsysteme mit Fixum entschieden hat, welche ein monatliches Fixum von Fr. 7'750.00 sowie eine pauschale Spesenentschädigung von Fr. 1'000.00 bei einer Mindestabschlusszahl von 25 Krankenversicherungsverträgen vorsieht.