3.3. 3.3.1. Der Kläger hat auf Zahlung der Löhne für die Zeit seiner Freistellung, d.h. für die Monate Dezember 2019, Januar 2020 und Februar 2020 geklagt. Während er sich auf den Standpunkt stellt, beim monatlich von der Beklagten ausbezahlten Betrag von Fr. 7'750.00 handle es sich um einen provisionsunabhängigen Fix- bzw. Sockellohn, behauptet die Beklagte, es handle sich um einen resolutiv bedingten Provisionsvorschuss mit Rückforderungsvorbehalt, falls der Kläger das vorgegebene Abschlussziel von monatlich 25 Versicherungsanträgen nicht erreiche (vgl. Klage Ziff. 12; Klageantwort Rz. 16 und 25; Berufung Rz. 24).