, 2020, N. 7 zu Art. 324 OR). Dass dieser Grundsatz auch für variablen Lohn wie Provisionen gilt, scheint die Beklagte im Berufungsverfahren ebenso wenig in Frage zu stellen wie die Berechnung der Entschädigung gestützt auf die in der Vergangenheit erzielten Durchschnittswerte, zumal sie explizit ausführt, die Vorinstanz habe diesbezüglich zu Recht auf BGE 125 III 14 abgestellt (vgl. Berufung Rz. 7; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_556/2012 vom 9. April 2012 E. 6.1).