Durch die Freistellung verzichtet der Arbeitgeber bei gleichzeitig fortbestehendem Arbeitsverhältnis auf die Arbeitsleistung, was gleichbedeutend mit deren Nichtannahme ist. Der Arbeitnehmer hat für die Dauer der Freistellung Anspruch auf den vollen Lohn, d.h. er ist so zu stellen, wie wenn er arbeiten würde (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH; Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., 2012, N. 13 zu Art. 324 OR; PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 324 OR).