3.2. Gemäss Art. 324 Abs. 1 OR bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn die Arbeit zufolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden kann oder er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Einen Fall des Annahmeverzugs bildet auch die einseitige, durch Weisung angeordnete Freistellung, wie sie die Beklagte unbestritten gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat (vgl. Klagebeilage [KB] 26; KB 5). Durch die Freistellung verzichtet der Arbeitgeber bei gleichzeitig fortbestehendem Arbeitsverhältnis auf die Arbeitsleistung, was gleichbedeutend mit deren Nichtannahme ist.