3. 3.1. Im Berufungsverfahren ist unbestritten, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 21. Dezember 2019 rechtmässig auf den 29. Februar 2020 gekündigt und ihn mit sofortiger Wirkung freigestellt hat (vgl. Klage Ziff. 22; Klageantwort Rz. 36 ff.). Strittig ist, ob und in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger für diesen Zeitraum noch Lohn schuldet.